Die Tuttlinger Gebote zum Kindeswohl
Die Tuttlinger Gebote sind Teil eines Pilotprojekts zur Verbesserung familiengerichtlicher Entscheidungen in Trennungs- und Scheidungsverfahren. Sie setzen neue Maßstäbe für ein kindeswohlorientiertes Helfersystem. Hier findest du die wichtigsten Leitlinien auf einen Blick.
Präambel

Das Kindeswohl wird als kindliche Lebensqualität definiert, siehe dazu u.a. die KiMiss Studie der Universität Tübingen. Gerade Trennungskinder brauchen in dieser Phase besonderen Schutz, Frieden und Zuwendung.
Die folgenden Forderungen, die zum Erhalt des Kindeswohls erarbeitet wurden, basieren auf christlichen, ethischen und moralischen Grundsätzen. Sie werden hier bewusst als Gebote bezeichnet.
Dieses pragmatische Vorgehen wird notwendig, da das bisherige staatliche, zwar wohlgemeinte, aber strategisch zerlegbare Sorgerecht /Familienrecht in Trennungsverfahren durch unklare und zu weit auslegbare Vorgaben versagt hat.
Es potenziert geradezu den Schaden, weil der Blick der Gerichte durch gewinnorientierte Anwälte und das Helfersystem vornehmlich auf die Streitenden und nicht auf die leidenden Kinder gelenkt wird. Gerichte werden oft selbst zu Getriebenen eines unklaren und pflichtenlosen Systems.
Dies führt zu unheilbaren menschlichen Schicksalen bei Kindern und Trennungseltern gleichermaßen mit langfristig sehr hohen und unnötigen Kosten für die gesamte Volkswirtschaft. Genderdebatten sind unerwünscht. Eltern und Kinder sind unsere Bezugspersonen.
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Die 9 Tuttlinger Gebote
1. Orientierung für das staatliche Helfersystem
- Gemeinsame Elternschaft nach Trennung als Normalfall anerkennen
- Helfersystem zur Neutralität, Wahrheit und Bindungserhalt verpflichten
- Anwälte dem Kindeswohl verpflichten (Wahrheitspflicht)
2. Trennung – Bindungserhalt
- Gleichberechtigte Elternschaft und soziales Umfeld erhalten
- Umgang muss innerhalb von 6 Monaten nachgeholt werden
- Mediation verpflichtend und möglichst kostenfrei anbieten
3. Vorbeugung von Konflikten und Fehlanreizen
- Unbewiesene Vorwürfe und Täuschung dokumentieren und sanktionieren
- Einseitige Wohnsitzänderungen unterbinden oder rückgängig machen
- Missbrauch von Verfahren durch Elternteile soll Konsequenzen haben
4. Stabilisierung und Förderung der Elternkompetenz
- Umgang, Unterhalt und Elternrollen kindgerecht und fair regeln
- Nachsorge durch Jugendamt oder Mediatoren dringend empfehlen
- Eltern aus friedlicher Familienhistorie bei Unsicherheit bevorzugen
5. Ungleichgewicht der Verantwortung vermeiden
- Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht separat vergeben
- Finanzielle Lasten gerecht auf beide Eltern aufteilen
- Umgang praktisch machbar und langfristig dokumentiert sicherstellen
6. Pflichten der Eltern
- Kindeswohl geht vor Elternwünsche und -interessen
- Pflichten wie Schutz, Fürsorge und Bindung höher bewerten als persönliche Freiheit
- Kindesentzug durch egoistische Entscheidungen verhindern
7. Entscheidungen der Kinder
- Kinder dürfen keine Wahl zwischen Eltern treffen müssen
- Verantwortung und Entscheidungsdruck vermeiden
- Beziehung zu beiden Eltern steht über Loyalitätskonflikten
8. Internationale Gesetzgebung
- EU-Resolutionen und UN-Richtlinien müssen berücksichtigt werden
- Gemeinsame elterliche Verantwortung unabhängig vom Familienstand
- Ausbildung und Qualifikation des Helfersystems an EU-Standards anpassen
9. Dokumentation & Öffentlichkeit
- Gerichtliche Entscheidungen statistisch und wissenschaftlich aufbereiten
- Verhandlungen teilweise öffentlich machen zur Stärkung der Rechtskultur
- Transparenz dient dem Vertrauen in Recht und Gesellschaft
Die 9 Gebote
Gebot 1 - Orientierung für das staatliche Helfersystem
(n.SGBVIII, Fam FG)
Gemeinsam, aber getrennterziehende Elternschaft als gesellschaftliche Realität anerkennen
Aus der Trennung der Eltern ergibt sich keine Notwendigkeit auch die Beziehung der Kinder zu ihnen und zum sozialen Umfeld zu ändern. Im Gegenteil, die Pflicht zum Erhalt der Beziehungen ist geboten und muss gewahrt und ggf. rasch durchgesetzt werden (s.o. zu 1).
Ziel muss sein die gestörte Entscheidungsfindung durch kompetente Hilfe an beide Eltern zurückzugeben trotz Trennung, zur Vermeidung weiterer Belastungen oder gar Schäden für die Kinder
Eine Verdrängung des zweiten Elternteils durch das Helfersystem verhindern
Gerichtsbeistände und Jugendamt zur Neutralität gegenüber den Eltern, zur Wahrheit und zum Bindungserhalt der Kinder förmlich verpflichten und diese empfohlene eidesstattliche Erklärung dokumentieren und als Voraussetzung vor Gericht definieren.
Anwaltliche Vertreter gleichzeitig mit der Übernahme des Mandates gemäß ihrer Funktion als Organ der Rechtspflege im individuellen und öffentlichen Interesse des Kindeswohls strenger Wahrheitspflicht unterwerfen (s. Erklärungen)
Gebot 2 - Trennung–Bindungserhalt
Eine Konsenslösung der Eltern ist vorzuziehen. Dazu muss folgendes im Kindesinteresse gewahrt bzw. wiederhergestellt werden:
Gleichberechtigte Elternschaft
Erhalt des gewohnten sozialen Umfeldes
Nicht gewährter/fehlender Umgang darf nicht verfallen und muss
grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nachgeholt werden
Auch bei Gewaltvorwürfen, darf der Umgang nicht unterbrochen werden, sondern soll durch „begleiteten Umgang“ stattfinden, bis zur Klärung entsprechend den verfassungs- und verfahrensrechtlichen Normen, nach Gesetz und Recht. Bei Personalmangel oder Terminengpässen mit Mediator, Vertrauensperson oder Beistand s.S.v.§§10,12 FamFG.
Mediation für beide Eltern vorschreiben, möglichst kostenfrei. Bei fehlender Konsenslösung muss eine Entscheidung getroffen werden mit sofortiger Umgangsregelung (50/50) unter Mithilfe und Förderung des Jugendamtes oder durch umgehende Gerichtsentscheidung, innerhalb von 14 Tagen (Nestmodell oder Doppelresidenz) ab dem Trennungszeitpunkt.
Gebot 3 - Vorbeugende Vermeidung von Konflikten, Eskalationen und Fehlanreizen
Kindeswohl schädliches Verhalten vorausschauend eindämmen durch rasche und kompetente Hilfe speziell Erfahrener, bei klaren Maßgaben.
Nicht vorliegende Erklärungen von anwaltlichen Vertretungen (Gebot 2), Jugendamt und Gerichtsbeistand als riskant konfliktreibend und Kindeswohl schädlich erkennen, bewerten und berücksichtigen
Unberechtigte, unbewiesene Missbrauchs- und Gewaltvorwürfe sanktionieren
Versuche von falschen Verdächtigungen durch Täuschung, Lügen oder Verschweigen (u.a. Frauenhaus-Aufsuche) sowie missbräuchlichem Veranlassen oder Einleiten von Verfahren nach Gewaltschutz-Gesetz das Verfahren zu beeinflussen, dokumentieren und sanktionieren
Das Schaffen von sog. vollendeten Tatsachen, wie zum Beispiel: Einseitige Wohnsitzänderungen unter Mitnahme der gemeinsamen Kinder, Änderungen des sozialen Umfeldes, umgehend rückgängig machen oder vorausschauend untersagen (melderechtlich einheitliche Regelung und Praxis sicherstellen).
Weitere, zusätzliche gerichtlichen Klagen eines Elternteils unter Abbruch oder Verweigerung laufender Mediation und/oder vorherigem ernsthaftem Konsensbemühen müssen für das jeweilige Elternteil negative Folgen finanzieller Art haben. Dieses Verhalten ist zu dokumentieren hinsichtlich Fairness, Bindungstoleranz, Kindesinteresse, Erziehungsfähigkeit und Trennungsunterhalt.
Gebot 4 - Stabilisierung und Sicherung der Zweiten/Eltern/Schutzperson, Förderung und Stärkung der Elternkompetenz, Mediation
Alle Aspekte des Sorgerechtsverfahrens zeitnah und schnell, möglichst als Konsenslösung kindesorientiert, unmissverständlich und praktikabel langfristig regeln.
Dies betrifft:
- Umgang und evtl. Umgangsanpassungen
Unterhaltszahlungen und Umgangsvereinbarungen positiv für beide Eltern koppeln, um Ordnungsgeld-Anträge vorausschauend zu vermeiden. - Gemeinsame Finanzkraft/Leistungsfähigkeit der Eltern fördern im Sinne des Kindeswohls.
Im Zweifel Elternteile aus „friedlichen Familien-Historien“ bevorzugen. Nachsorge-Betreuung durch Jugendamt/Mediatoren dringend anraten/verpflichten
Gebot 5 - Ungleichgewicht in der elterlichen Verantwortung verhindern
Das Aushöhlen der Sorgerechtsentscheidung durch separate Vergabe einzelner Anteile, wie z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, vorausschauend ablehnen.
Beide Elternteile in finanziellen Sorgerechtspunkten entsprechend gleich belasten
Langfristige Konsequenzen aus den Entscheidungen aus dem Blick der Kinder zwingend einschätzen und dokumentieren. Dazu gehört die praktische und regelmäßige Machbarkeit des Umgangs
Bei dauerhaften Auslandsaufenthalten der Kinder auf Grund einseitig vorgenommenen Wegzuges sind Unterhaltsleistungen des zurückbleibenden Elternteils unter dem Aspekt der Verwirkung ggf. auf freiwillige Basis zu setzten im Sinne der Fairness, Billigkeit und Rechtsgleichheit wie bei staatlichen Leistungen (s. Kindergeld)
Gebot 6 - Pflichten der Eltern
Schutz-, Befriedungs- und Fürsorgebedürfnisse der Kinder gehen vor!
Mutter- oder Vaterinteressen nicht dem Kinderinteresse gleichsetzen oder gar vorziehen
Pflichten der Elternschaft höher einstufen, als die individuellen Freiheiten
der Eltern insbesondere, wenn dadurch Kind/er einem Elternteil entzogen wird
Gebot 7 - Entscheidungen der Kinder
Eine Belastung/Verantwortlichkeit der Kinder zur Entscheidung für oder gegen ein Elternteil ist abzulehnen. Die Beziehungen der Kinder zu beiden Eltern sind auch nach deren Trennung vorrangig.
Gebot 8 - Internationale Gesetzgebung, Resolutionen
Einhaltung aller EU-Gesetzesnormen und UN-Richtlinien und den daraus resultierenden Urteilen und Entscheidungen (einschließlich der ER Resolution 2079/2015).
Gebot 9 - Dokumentation und Öffentlichkeit
Alle Entscheidungen sind statistisch differenziert zu dokumentieren, so dass sie wissenschaftlich evaluiert und für die Rechtsfortbildung und eventuell notwendige Korrekturen und Reformen ausgewertet werden können. Verhandlungen bei Familiengerichten sollen für die Öffentlichkeit zugängig sein, denn Umgangs- und Sorgerechtsentscheide sind für sehr viele Menschen von überragender Bedeutung. Die damit verbundene Offenheit, Glaubwürdigkeit, und Identifikation mit der Rechtsordnung und Rechtsprechung wird unsere Gesellschaft stärken und somit die Zukunft des gesamten Staates.