Die Tuttlinger Gebote zum Kindeswohl

Die Tuttlinger Gebote sind Teil eines Pilotprojekts zur Verbesserung familiengerichtlicher Entscheidungen in Trennungs- und Scheidungsverfahren. Sie setzen neue Maßstäbe für ein kindeswohlorientiertes Helfersystem. Hier findest du die wichtigsten Leitlinien auf einen Blick.

Präambel

Das Kindeswohl wird als kindliche Lebensqualität definiert, siehe dazu u.a. die KiMiss Studie der Universität Tübingen. Gerade Trennungskinder brauchen in dieser Phase besonderen Schutz, Frieden und Zuwendung.

Die folgenden Forderungen, die zum Erhalt des Kindeswohls erarbeitet wurden, basieren auf christlichen, ethischen und moralischen Grundsätzen. Sie werden hier bewusst als Gebote bezeichnet.

Dieses pragmatische Vorgehen wird notwendig, da das bisherige staatliche, zwar wohlgemeinte, aber strategisch zerlegbare Sorgerecht /Familienrecht in Trennungsverfahren durch unklare und zu weit auslegbare Vorgaben versagt hat.

Es potenziert geradezu den Schaden, weil der Blick der Gerichte durch gewinnorientierte Anwälte und das Helfersystem vornehmlich auf die Streitenden und nicht auf die leidenden Kinder gelenkt wird. Gerichte werden oft selbst zu Getriebenen eines unklaren und pflichtenlosen Systems.

Dies führt zu unheilbaren menschlichen Schicksalen bei Kindern und Trennungseltern gleichermaßen mit langfristig sehr hohen und unnötigen Kosten für die gesamte Volkswirtschaft. Genderdebatten sind unerwünscht. Eltern und Kinder sind unsere Bezugspersonen.

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Gebote

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Erklärungen

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Helpers Notes

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Die 9 Tuttlinger Gebote

1. Orientierung für das staatliche Helfersystem

  • Gemeinsame Elternschaft nach Trennung als Normalfall anerkennen
  • Helfersystem zur Neutralität, Wahrheit und Bindungserhalt verpflichten
  • Anwälte dem Kindeswohl verpflichten (Wahrheitspflicht)

2. Trennung – Bindungserhalt

  • Gleichberechtigte Elternschaft und soziales Umfeld erhalten
  • Umgang muss innerhalb von 6 Monaten nachgeholt werden
  • Mediation verpflichtend und möglichst kostenfrei anbieten

3. Vorbeugung von Konflikten und Fehlanreizen

  • Unbewiesene Vorwürfe und Täuschung dokumentieren und sanktionieren
  • Einseitige Wohnsitzänderungen unterbinden oder rückgängig machen
  • Missbrauch von Verfahren durch Elternteile soll Konsequenzen haben

4. Stabilisierung und Förderung der Elternkompetenz

  • Umgang, Unterhalt und Elternrollen kindgerecht und fair regeln
  • Nachsorge durch Jugendamt oder Mediatoren dringend empfehlen
  • Eltern aus friedlicher Familienhistorie bei Unsicherheit bevorzugen

5. Ungleichgewicht der Verantwortung vermeiden

  • Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht separat vergeben
  • Finanzielle Lasten gerecht auf beide Eltern aufteilen
  • Umgang praktisch machbar und langfristig dokumentiert sicherstellen

6. Pflichten der Eltern

  • Kindeswohl geht vor Elternwünsche und -interessen
  • Pflichten wie Schutz, Fürsorge und Bindung höher bewerten als persönliche Freiheit
  • Kindesentzug durch egoistische Entscheidungen verhindern

7. Entscheidungen der Kinder

  • Kinder dürfen keine Wahl zwischen Eltern treffen müssen
  • Verantwortung und Entscheidungsdruck vermeiden
  • Beziehung zu beiden Eltern steht über Loyalitätskonflikten

8. Internationale Gesetzgebung

  • EU-Resolutionen und UN-Richtlinien müssen berücksichtigt werden
  • Gemeinsame elterliche Verantwortung unabhängig vom Familienstand
  • Ausbildung und Qualifikation des Helfersystems an EU-Standards anpassen

9. Dokumentation & Öffentlichkeit

  • Gerichtliche Entscheidungen statistisch und wissenschaftlich aufbereiten
  • Verhandlungen teilweise öffentlich machen zur Stärkung der Rechtskultur
  • Transparenz dient dem Vertrauen in Recht und Gesellschaft

Die 9 Gebote

(n.SGBVIII, Fam FG)

  • Gemeinsam, aber getrennterziehende Elternschaft als gesellschaftliche Realität anerkennen

  • Aus der Trennung der Eltern ergibt sich keine Notwendigkeit auch die Beziehung der Kinder zu ihnen und zum sozialen Umfeld zu ändern. Im Gegenteil, die Pflicht zum Erhalt der Beziehungen ist geboten und muss gewahrt und ggf. rasch durchgesetzt werden (s.o. zu 1).

  • Ziel muss sein die gestörte Entscheidungsfindung durch kompetente Hilfe an beide Eltern zurückzugeben trotz Trennung, zur Vermeidung weiterer Belastungen oder gar Schäden für die Kinder

  • Eine Verdrängung des zweiten Elternteils durch das Helfersystem verhindern

  • Gerichtsbeistände und Jugendamt zur Neutralität gegenüber den Eltern, zur Wahrheit und zum Bindungserhalt der Kinder förmlich verpflichten und diese empfohlene eidesstattliche Erklärung dokumentieren und als Voraussetzung vor Gericht definieren.

  • Anwaltliche Vertreter gleichzeitig mit der Übernahme des Mandates gemäß ihrer Funktion als Organ der Rechtspflege im individuellen und öffentlichen Interesse des Kindeswohls strenger Wahrheitspflicht unterwerfen (s. Erklärungen)

Eine Konsenslösung der Eltern ist vorzuziehen. Dazu muss folgendes im Kindesinteresse gewahrt bzw. wiederhergestellt werden:

    • Gleichberechtigte Elternschaft

    • Erhalt des gewohnten sozialen Umfeldes

    • Nicht gewährter/fehlender Umgang darf nicht verfallen und muss

      grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nachgeholt werden

    • Auch bei Gewaltvorwürfen, darf der Umgang nicht unterbrochen werden, sondern soll durch „begleiteten Umgang“ stattfinden, bis zur Klärung entsprechend den verfassungs- und verfahrensrechtlichen Normen, nach Gesetz und Recht. Bei Personalmangel oder Terminengpässen mit Mediator, Vertrauensperson oder Beistand s.S.v.§§10,12 FamFG.

    • Mediation für beide Eltern vorschreiben, möglichst kostenfrei. Bei fehlender Konsenslösung muss eine Entscheidung getroffen werden mit sofortiger Umgangsregelung (50/50) unter Mithilfe und Förderung des Jugendamtes oder durch umgehende Gerichtsentscheidung, innerhalb von 14 Tagen (Nestmodell oder Doppelresidenz) ab dem Trennungszeitpunkt.

Kindeswohl schädliches Verhalten vorausschauend eindämmen durch rasche und kompetente Hilfe speziell Erfahrener, bei klaren Maßgaben.

  • Nicht vorliegende Erklärungen von anwaltlichen Vertretungen (Gebot 2), Jugendamt und Gerichtsbeistand als riskant konfliktreibend und Kindeswohl schädlich erkennen, bewerten und berücksichtigen

  • Unberechtigte, unbewiesene Missbrauchs- und Gewaltvorwürfe sanktionieren

  • Versuche von falschen Verdächtigungen durch Täuschung, Lügen oder Verschweigen (u.a. Frauenhaus-Aufsuche) sowie missbräuchlichem Veranlassen oder Einleiten von Verfahren nach Gewaltschutz-Gesetz das Verfahren zu beeinflussen, dokumentieren und sanktionieren

  • Das Schaffen von sog. vollendeten Tatsachen, wie zum Beispiel: Einseitige Wohnsitzänderungen unter Mitnahme der gemeinsamen Kinder, Änderungen des sozialen Umfeldes, umgehend rückgängig machen oder vorausschauend untersagen (melderechtlich einheitliche Regelung und Praxis sicherstellen).

  • Weitere, zusätzliche gerichtlichen Klagen eines Elternteils unter Abbruch oder Verweigerung laufender Mediation und/oder vorherigem ernsthaftem Konsensbemühen müssen für das jeweilige Elternteil negative Folgen finanzieller Art haben. Dieses Verhalten ist zu dokumentieren hinsichtlich Fairness, Bindungstoleranz, Kindesinteresse, Erziehungsfähigkeit und Trennungsunterhalt.

Alle Aspekte des Sorgerechtsverfahrens zeitnah und schnell, möglichst als Konsenslösung kindesorientiert, unmissverständlich und praktikabel langfristig regeln.
Dies betrifft:

  • Umgang und evtl. Umgangsanpassungen
    Unterhaltszahlungen und Umgangsvereinbarungen positiv für beide Eltern koppeln, um Ordnungsgeld-Anträge vorausschauend zu vermeiden.
  • Gemeinsame Finanzkraft/Leistungsfähigkeit der Eltern fördern im Sinne des Kindeswohls.
    Im Zweifel Elternteile aus „friedlichen Familien-Historien“ bevorzugen. Nachsorge-Betreuung durch Jugendamt/Mediatoren dringend anraten/verpflichten

Das Aushöhlen der Sorgerechtsentscheidung durch separate Vergabe einzelner Anteile, wie z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, vorausschauend ablehnen.

  • Beide Elternteile in finanziellen Sorgerechtspunkten entsprechend gleich belasten

  • Langfristige Konsequenzen aus den Entscheidungen aus dem Blick der Kinder zwingend einschätzen und dokumentieren. Dazu gehört die praktische und regelmäßige Machbarkeit des Umgangs

  • Bei dauerhaften Auslandsaufenthalten der Kinder auf Grund einseitig vorgenommenen Wegzuges sind Unterhaltsleistungen des zurückbleibenden Elternteils unter dem Aspekt der Verwirkung ggf. auf freiwillige Basis zu setzten im Sinne der Fairness, Billigkeit und Rechtsgleichheit wie bei staatlichen Leistungen (s. Kindergeld)

Schutz-, Befriedungs- und Fürsorgebedürfnisse der Kinder gehen vor!

  • Mutter- oder Vaterinteressen nicht dem Kinderinteresse gleichsetzen oder gar vorziehen

  • Pflichten der Elternschaft höher einstufen, als die individuellen Freiheiten

    der Eltern insbesondere, wenn dadurch Kind/er einem Elternteil entzogen wird

Eine Belastung/Verantwortlichkeit der Kinder zur Entscheidung für oder gegen ein Elternteil ist abzulehnen. Die Beziehungen der Kinder zu beiden Eltern sind auch nach deren Trennung vorrangig.

Einhaltung aller EU-Gesetzesnormen und UN-Richtlinien und den daraus resultierenden Urteilen und Entscheidungen (einschließlich der ER Resolution 2079/2015).

Alle Entscheidungen sind statistisch differenziert zu dokumentieren, so dass sie wissenschaftlich evaluiert und für die Rechtsfortbildung und eventuell notwendige Korrekturen und Reformen ausgewertet werden können. Verhandlungen bei Familiengerichten sollen für die Öffentlichkeit zugängig sein, denn Umgangs- und Sorgerechtsentscheide sind für sehr viele Menschen von überragender Bedeutung. Die damit verbundene Offenheit, Glaubwürdigkeit, und Identifikation mit der Rechtsordnung und Rechtsprechung wird unsere Gesellschaft stärken und somit die Zukunft des gesamten Staates.

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Erklärung zu Gebot 1

(Jugendamt, Beistände, Mediatoren)
Eltern benötigen in strittigen Trennungsfällen in erster Linie staatliche Orientierung und Klarstellung wie die Pflichten und die Grenzen im Umgang mit den beteiligten Kindern zu sehen sind. Die elterlichen Pflichten sind als wichtiger anzusehen, als deren individuellen Freiheiten. Aus wissenschaftlicher Sicht sind nur gemeinsam gefundene Lösungen langlebig und für die Kinder am wenigsten schädlich. Kinder finden später immer ihren eigenen Weg zwischen den getrennten Eltern.

Es muss daher oberste Priorität haben, lediglich beim Auffinden von Lösungswegen zu assistieren. Wenn beide Parteien zu diesem Weg beitragen müssen, sind Emotionen besser kanalisiert.

Es ist kontraproduktiv Kinder durch eine Gerichtsentscheidung von einem Elternteil zu trennen. Dies ist lebensfremd und führt nur zu weiteren Klagen. Viele getrenntlebende Eltern beweisen, dass weiterhin eine gemeinsame Erziehung möglich ist und sein muss.

Ein Umgangsentzug kommt einem Schuldspruch gleich. Für die Kinderseele jedoch, die man eigentlich nicht treffen wollte, ist dieser „Kollateralschaden“ die absolute „Höchststrafe“, die menschlich vergeben werden kann.

Richter werden indirekt getrieben oder lassen sich treiben durch das strategisch wirtschaftliche Vorgehenden vieler Rechtsbeistände und sind letztlich überfordert, durch kleine Zeitfenster und eine fehlende psychologischen Ausbildung. Die Vielzahl der Fälle durch unser zu weit auslegbares Familienrecht führt zu kurzsichtigen, wirklichkeitsfremden und gefühllosen Entscheidungen gegen die Kinder nach „Gutsherrenart“.

Um eine Befriedung vorausschauend vor allem für die Kinder zu fördern ist es ratsam Gerichtsbeistände und Jugendamt zur Neutralität gegenüber den Eltern, zur Wahrheit und zum Bindungserhalt der Kinder zu verpflichten und diese freiwillige Erklärung zu dokumentieren und als Voraussetzung vor Gericht zu empfehlen.

Dies muss auch für die anwaltlicher Vertreter gelten. Dazu gehört die Verpflichtung zur Achtung der Eltern-Kind-Beziehung und zum Bindungserhalt zwischen Kindern und ihren Eltern. Im Protokoll ist dem entsprechend, ein deklaratorischer richterlicher Hinweis aufzunehmen, um die anwaltliche Berufsplicht im gesellschaftlichen Interesse sowie dem schützenden Ansehen des Staates und dem Vertrauen der Eltern und Familien in die Rechtsordnung, einzubinden.

Erklärung zu Gebot 2

Trennung – Bindungserhalt

 

Bei Trennungen nutzen streitende Parteien jedes Mittel um Fakten zu schaffen. Oft angeleitet und befeuert durch Dritte aus dem anwaltlichen Umfeld, der Verwandtschaft, oder dem Freundeskreis. Das verletzte Ego scheint wichtiger, als die leidenden Kinder, die als Hebel für psychische und materielle Bestrafung des anderen Partners benutzt werden. Daher ist grundsätzlich zeitliche Eile geboten, um eine sofortige Durchsetzung der Kinderrechte bzgl. des Umgangs zu vereinbaren.

Die Pflichten zur gewohnten und gemeinsamen Betreuung der Kinder durch die Eltern sind wichtiger, als die verletzte Seele eines Partners. Der zeitlich gleichberechtigte (50/50) oder/Konsens – Umgang hat sich international als sehr wirksam zur Vermeidung und Reduzierung der Konflikte bewährt.

Wenn ein verweigerter Umgang verrechnet werden kann, verliert er als Druckmittel gegenüber dem anderen Elternteil seine Wirkung. Dies wirkt präventiv und verhindert weitere Versuche der Umgangsverweigerung. Dadurch werden falsche Anreize vermieden. Toleranz gegenüber einem Elternteil ist schädlich und kontraproduktiv im Sinn der Vermeidung weiterer, oft jahrelanger Verfahren. Die staatliche Härte bei der Durchsetzung eines gleichberechtigten Umgangs ist wichtiger für den Erhalt des Kindeswohls, als die Härte, die angewendet wird bei der finanziellen Ausgleichsregelung. Der realitätsferne und bürokratische Finanzausgleich beim Kindesunterhalt, der bis hin zur Pfändung und zur Privat-Insolvenz gehen kann, wirkt Konflikt treibend und ist somit Teil des Problems. Er dient in der jetzigen Form letztlich nicht dem Kindeswohl. Auch volkswirtschaftlich schadet der juristische Streit beider Eltern, letztlich auch den Kindern und der Gesellschaft in hohem Maße. Das Vorgehen bei Gewaltvorwürfen nach den Richtlinien der Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe i ist zu beachten, soll aber am Umgang der Kinder mit den gleichberechtigten Eltern nichts ändern, außer dass ein begleiteter Umgang bis zur Klärung notwendig wird. Auch bei Personalmangel oder Terminengpässen mit Mediator, Vertrauensperson oder Beistand s.S.v.§§10,12 FamFG kann dies stattfinden.

Die Notwendigkeit von Mediation und Langzeitbegleitung für beide Eltern und des nahen Verwandtschaftsumfeldes (Großeltern) ist ein Ergebnis vieler wissenschaftlicher Erhebungen. Allerdings sind die finanziellen Belastungen gerade in der Trennungsphase für viele Eltern kaum tragbar. Hier wäre eine kostenfreie und verpflichtend angeordnete Mediation wünschenswert.

Eine verpflichtende Nachsorge und Betreuung der Kinder und der Eltern kann weitere Verfahren verhindern.

Erklärung zu Gebot 3

Konflikt treibende Parteien

In der jetzigen Praxis wird ein Umzug genutzt, um den Gerichtsstand zu ändern, und Abstand zu einem Elternteil zu bekommen, und so die Kinder räumlich vom anderen Elternteil, und dem sozialen Umfeld zu trennen. Das unerlaubte Ummelden des Wohnsitzes von nur einem Elternteil wird in der Praxis staatlich zum Teil gestützt, ja sogar unterstützt. Von den Familiengerichten wird dies als Kavaliersdelikt toleriert, da es üblicherweise als beruflich bedingt begründet wird. Einseitige Änderungen des Wohnsitzes und damit des sozialen Umfeldes müssen als Einleitung eines Kindesentzug gewertet werden und sind daher als Konflikt treibend zu werten.

Die weithin gepredigte äußere Ruhe, die durch die Trennung der Kinder von einem Elternteil und vom sozialen Umfeld einkehren soll, bedeutet eine lebenslange Verletzung der Kinderseele. Auch die oft geäußerte typische Empfehlung des Helfersystems an ein Elternteil „Lassen Sie doch erst einmal etwas Ruhe einkehren, der Rest findet sich dann schon!“, muss als Konflikt treibend gewertet werden. Machtverhältnisse werden damit sofort verschoben, denn fehlende Umgangszeit zementiert Abstand und schafft negative Fakten und Tatsachen. In der Folge werden diese Trennungsmaßnahmen in späteren Verfahren wiederum als Begründung genutzt, um weitere Distanz der Kinder zum „bestraften bzw. umgangsbetrogenen“ Elternteil zu rechtfertigen. Die Kinder sind somit von Anbeginn schleichend zur Verhandlungsmasse eines Elternteils geworden. Eine Kindesentfremdungii zum anderen Elternteil und dem gewohnten sozialen Umfeld ist eingeleitet.

Egoistisches und pflichtenloses Verhalten eines Elternteils wird schweigend hingenommen, ja sogar belohnt, zum Schaden der Kinder. Um diesem Handeln vorzubeugen, begründet dies die Forderung, dass nicht gewährter Umgang anrechenbar sein muss und innerhalb einer bestimmten Zeit nachzuholen ist.

In vielen Fällen werden unberechtigte und unbewiesene Missbrauchs- und Gewaltvorwürfe geäußert, um Umgangsunterbrechungen zu rechtfertigen. Auch dies muss zu Beginn als Konflikt treibend gewertet werden und darf nicht zur Unterbrechung des Umgangs führen. Entsprechend der Richtlinien soll ein sofortiger begleiteter Umgang stattfinden, bis die Vorwürfe geklärt sind.

Nachweisliche Versuche durch Täuschung, Lügen oder vorsätzliches Verschweigen, das Verfahren zu beeinflussen, müssen dokumentiert und negativ beurteilt werden.

Die anwaltlichen Vertreter der streitenden Parteien und die Verfahrensbegleiter unterliegen, neben einem gewissen finanziellen Druck, auch menschlichen Vorurteilen. Letztendlich ist deren Wirken aber einer der treibenden Katalysatoren für die Emotionen der Eltern in unserer oft egoistischen und pflichtenlosen Gesellschaft. Die Gerichte sind in dieser Hinsicht Getriebene und scheinen sich dem strategisch ausgenutzten Familienrecht zu fügen, zum Schaden der Kinder. Daher ist vom Familienhelfersystem, Neutralität und Gleichbehandlung gegenüber beiden Eltern sowie eine Wahrheitspflicht mit strafrechtlichen Konsequenzen schriftlich einzufordern, um eine vorbeugende Wirkung zu entfalten die kann auch auf freiwilliger Basis geschehen.

Eine Pflicht zum Erhalt der Bindungen der Kinder zu beiden Elternteilen vor allem für die anwaltliche Begleitung ist unumgänglich falls der Gesetzgeber nicht in der Lage ist dies bereits bei der Mandatsübernahmen im Familienrecht vorzugeben. Ausschließlich wirtschaftliche Erwägungen oder vorgeschobener Mandantenschutz zu Lasten der Kinder dürfen im Familienrecht keinen Platz mehr haben.

Dies muss grundsätzlich auch in der anwaltlichen Berufsethik geändert und ergänzt werden.

Erklärung zu Gebot 4

Sorgerechtsverfahren langfristig

Das spezifisch deutsche und strategische Vorgehen, das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht separat zu vergeben, höhlt die eigentliche Sorgerechtsentscheidung aus und dient nicht dem Kindeswohl. Die übergeordnete Aufgabe, die gemeinsame Pflicht zur Sorge um die Kinder wird in Einzelteile zerlegt und zerredet und letztlich konterkariert zu Schaden der Schutz befohlenen Kinder.

Hingegen wird die Härte des Gesetzes bei finanziellen Angelegenheiten eingesetzt und führt zu einem schuldigen Straftäter.

Beim Umgang hingegen lässt das Familienrecht dem Konflikt Treibenden großen Spielraum, so dass strategisch über viele Klagen letztlich eine Partei großen Schaden nimmt zu Lasten der gesamten Gesellschaft (bis hin zu Obdachlosigkeit und Selbstmord).

Verlorene Umgangszeit oder sog. Ruhe und Distanz sind keine Lösungen in einem tragischen familiären Trennungsgeschehen für Kinder, sondern vergrößern und verlängern das Leiden. Das Gegenteil ist notwendig; Nähe und menschliche Wärme zum gesamten Umfeld, um lebenslange Folgeschäden zu vermeiden.

Kommt es zu weiteren gerichtlichen Klagen trotz vorherige Konsenslösungen, so muss das für beide Elternteile negative Folgen finanzieller Art haben, einschließlich der Androhung die Kinder in Obhut zu nehmen.

Die Möglichkeit den Unterhalt und entsprechenden Umgang zu koppeln, vermindert den Druck und die Notwendigkeit zu weiteren Gerichtsprozessen, und reduziert die Arbeit der Familiengerichte. Um die finanziellen Lasten fair zu verteilen, ist es kontraproduktiv Unterhalt wie bisher starr vom Umgang getrennt zu berechnen (Düsseldorfer Tabelle). Die Verknüpfung beider Elemente (Umgang und Unterhalt) fordert auf pragmatische Weise von beiden Eltern das Kindeswohl, sowohl beim Umgang, als auch auf wirtschaftlicher Ebene gemeinsam zu erhalten. Es beugt einem Machtmissbrauch zu Lasten der Kinder und zu Lasten eines Elternteiles vor und verhindert Fehlanreize. Das Rosenheimer Modell bietet hier einen fairen Lösungsansatz, weil nicht unterschieden wird zwischen einem betreuenden Elternteil und einem Umgangs-Elternteil. Der Verein FSIiii fordert, dass Bedarfsberechnungen beim Unterhalt entsprechend der Sozialgesetzgebung geregelt werden und nicht unterschieden werden darf zwischen Familienrecht und Sozialrecht. Für heutige Trennungsfamilien sind einfache und gerechte Lösungen für alle individuellen Betreuungsfälle notwendig, und zwar durch lineare Aufteilung des Barunterhalts in Trennungsfamilien proportional zu den jeweiligen Betreuungsanteilen in den Haushalten der Eltern (FSI). Dies reduziert Konflikte und ist auch im Sinne der Rechtsgleichheit notwendig.

Erklärung zu Gebot 5

Macht-Ungleichgewicht

Ein Machtungleichgewicht entsteht, wenn die finanziellen Lasten ungleich verteilt werden. Üblicherweise wird in Beschlüssen anfangs nur der Umgang eingeschränkt. Dieses Ungleichgewicht zieht weiteren Streit nach sich. Durch die nachrangigen, weiteren Klagen wird einem Elternteil eine „vermeidliche Schuld“ zugesprochen, oder verzweifelt danach gesucht, um letztlich den Entzug des Sorgerechts dem „bösen“ Elternteil zu erreichen,

mit den inzwischen nachgewiesenen, schweren gesellschaftlichen und finanziellen Folgen, die bis zur Obdachlosigkeit und sogar bis zum Selbstmord gehen können.

Nur wenn es beiden Eltern gut geht, geht es letztendlich auch den Kindern gut.

In Sonderfällen, wie z.B. bei einseitiger Vergabe des Aufenthalts-Bestimmungsrechts ins Ausland, muss dem zurückbleibenden Elternteil die Unterhaltsleistung auf freiwilliger Basis gewährt werden, um ein Machtungleichgewicht zu vermeiden. Die staatliche Kindergeldzahlung erlischt ohnehin automatisch in diesem Fall, aber die Pflicht des anderen Elternteils zur Unterhaltszahlung bleibt erhalten, selbst dann, wenn kein Umgang gewährt wurde. Das ist nicht hinnehmbar im Sinne der Rechtsgleichheit.

Nur wenn es beiden Eltern gut geht, profitieren auch die Kinder. Besondere Fälle wie Auslandsumzüge müssen rechtlich fair geregelt werden.

Erklärung zu Gebot 6

Pflichten der Eltern

Das Kindeswohl wird meist dem Wohl eines Elternteils gleichgesetzt bzw. untergeordnet, um nach außen hin „Ruhe in das Familiengeschehen“ zu bringen. Das soziale Umfeld wird gänzlich ausgeblendet um theoretisch alles „einfacher“ zu haben. Genau das aber verstärkt das Ungleichgewicht zwischen den Eltern enorm. Das Wohl der Kinder steht nur auf dem Papier. In Wirklichkeit wird nur der Wille eines Elternteils gestärkt nicht aber die gleichberechtigte Sorgepflicht als oberste Priorität gesetzt. Weitere Klagen durch das Ungleichgewicht sind vorprogrammiert und führen z.T. bis zur finanziellen oder körperlichen Erschöpfung des anderen Elternteils. Das chronische Trauma wird für alle Seiten verlängert insbesondere für die Kinder. Die Genfer Konvention legt hier den Grundstein, indem sie die Pflichten beider Eltern benennt und gleich verteilt.

Erklärung zu Gebot 7

Entscheidungen der Kinder – Fragestellungen

Es ist allgemein anerkannt, dass Kinder in Trennungs- und Scheidungssituationen nicht unter Druck gesetzt oder manipuliert werden sollten, um eine Präferenz für ein Elternteil auszudrücken. Das geht also nicht in einer üblichen 10-Minuten-Runde bei Gericht. Um sicherzustellen, dass Kinder nicht in Loyalitätskonflikte geraten oder emotional belastet werden, bedarf es psychologischer Gutachten und der Mediation. Allerdings ist das zeitintensiv und mit hohen Kosten verbunden und daher realitätsfremd und letztlich nicht notwendig.iv Das lässt sich pragmatisch umgehen, wenn Umgang und Sorge gleichberechtigt geregelt werden und zwischen den Eltern eine Konsensvereinbarung erreicht wird. Dies muss für alle Ebenen bei der Trennung gelten, einschließlich der finanziellen Aspekte. Auch ältere Kinder suchen sich letztlich selbst ihren eigenen Weg.





Erklärung zu Gebot 8

Internationale Gesetzgebung & Standards

8a.   Die EU-Resolution 2079/2015, auch bekannt als „Gleichheit und gemeinsame elterliche Verantwortung: die Rolle der Väter“, wurde von der Parlamentarischen Versammlung des Europarates am 2. Oktober 2015 verabschiedet. Hier sind einige der wichtigsten Punkte:

Gleichberechtigung der Eltern: Die Resolution betont die Bedeutung der Gleichberechtigung der Eltern von Anfang an, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht.

Gemeinsame elterliche Verantwortung: Beide Elternteile sollen gleiche Rechte und Pflichten in der Erziehung ihrer Kinder haben. Für Kinder bleiben es die Eltern auch wenn diese getrennt leben.

8b.   EU-Richtlinie 2011/93/EU: „Der Kindesentzug von einem Elternteil ist psychischer Missbrauch“. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied, dass die Verweigerung des Umgangsrechts des biologischen Vaters mit seinen Kindern das Kindeswohl verletzt. EGMR, 21.12.2010 – 20578/07:)

8c.  EU- Forderungen für das Familienrecht sind:

Eine Spezialisierung im Familienrecht für Richter/innen ist von Vorteil, da sie ein tiefes Verständnis der rechtlichen und emotionalen Aspekte von Trennungs- und Scheidungsfällen ermöglicht.

8d.  Fachkräfte / Jugendamt-Mitarbeiter

Fachkräfte müssen über eine fundierte Ausbildung in den Bereichen Psychologie, Sozialarbeit oder Pädagogik verfügen.

Sie müssen spezielle Weiterbildungen im Bereich Familienrecht und Kindeswohl absolvieren. Erfahrung in der Arbeit mit Kindern und Familien ist unerlässlich, um die komplexen Bedürfnisse und Dynamiken in Trennungsfamilien zu verstehen. Außerdem sind Kenntnisse der rechtlichen Rahmenbedingungen nachzuweisen.

8e. Entspricht der Gerichtsbeistand den EU- Forderungen?

Gerichtsbeistände müssen über eine fundierte Ausbildung in den Bereichen Psychologie, Sozialarbeit oder Pädagogik verfügen. Sie sollten auch spezielle Weiterbildungen im Bereich Familienrecht und Kindeswohl absolvieren.

Praktische Erfahrung in der Arbeit mit Kindern und Familien ist unerlässlich, um die komplexen Bedürfnisse und Dynamiken in Trennungsfamilien zu verstehen.

Gerichtsbeistände müssen mit den relevanten nationalen und europäischen Gesetzen und Richtlinien vertraut sein.

Gerichtsbeistände müssen in der Lage sein, kindgerechte Gespräche zu führen und die Perspektive des Kindes zu berücksichtigen.

Erklärung zu Gebot 9

Dokumentation & Öffentlichkeit

Da es keine Dokumentation im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgekosten für den Staat und die Gemeinschaft gibt, ist die wissenschaftliche Aufarbeitung erteilter Gerichtsbeschlüsse bei strittigen Trennungsverfahren unerlässlich. Die Schäden, die das jetzige Familienrecht produziert, sind (neben den menschlichen Faktoren) auch finanziell für den Staat erheblich v.

Da Kinder ohnehin nicht direkt im Gerichtssaal, sondern üblicherweise separat befragt werden, sollten Verhandlungen in Öffentlichkeit entsprechend dem Strafrecht stattfinden. Unter dem Auge der Öffentlichkeit ist das menschliche Streben höher, gesetzlichen und ethischen Maßstäben gleichermaßen gerecht zu werden.

Da Kinder ohnehin nicht direkt im Gerichtssaal, sondern üblicherweise separat befragt werden, sollten Verhandlungen entsprechend dem Strafrecht öffentlich stattfinden. Unter dem Auge der Öffentlichkeit ist das menschliche Streben höher, gesetzlichen und ethischen Maßstäben gleichermaßen gerecht zu werden.